Der Bescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 28. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. Juni 2018 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Vergrößerung ihres auf dem Vorhabengrundstück Flurstück Nr. XXX auf der Gemarkung der Beigeladenen ("XXX") bereits befindlichen Supermarktes.
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