OLG Dresden - Urteil vom 06.10.2015
9 U 272/15
Normen:
VOB/B § 4 Abs. 3; VOB/B § 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 30.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 4530/09

Hinweispflicht eines die Bauunternehmers gegen die Art der Ausführung eines Stütz- und Trogbauwerks beim Ausbau einer Bundesstraße

OLG Dresden, Urteil vom 06.10.2015 - Aktenzeichen 9 U 272/15

DRsp Nr. 2016/15955

Hinweispflicht eines die Bauunternehmers gegen die Art der Ausführung eines Stütz- und Trogbauwerks beim Ausbau einer Bundesstraße

1. Ist ein Bauwerk nicht Druck wasserdicht aufgeführt und entstehen hierdurch Risse, die durch die Wasser eintritt, so ist die Werkleistung grundsätzlich als mangelhaft anzusehen. 2. Der Unternehmer ist für diesen Mangel des Werks allerdings nicht verantwortlich, wenn die konkrete Art der Ausführung auf verbindlichen Vorgaben und Vorleistungen des Auftraggebers beruhte. Insbesondere fällt das Risiko der Beschaffenheit des Baugrundes regelmäßig in die Risikosphäre des Auftraggebers. 3. Kann der Unternehmer davon ausgehen, dass der fachkundig beratene Auftraggeber das Grundwasserproblem selbst oder durch Dritte geprüft hat und dass seine Anordnungen das Ergebnis dieser Prüfung sind, so ist er auch nicht zu einem Bedenkenhinweis verpflichtet.

I. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgericht Leipzig vom 30.01.2015 (Az.: 07 O 4530/09) werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu je 1/7 die Klägerinnen sowie zu 5/7 die Beklagte, die darüber hinaus auch die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin in zweiter Instanz trägt.