I. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgericht Leipzig vom 30.01.2015 (Az.:
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu je 1/7 die Klägerinnen sowie zu 5/7 die Beklagte, die darüber hinaus auch die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin in zweiter Instanz trägt.
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