OLG Rostock - Beschluss vom 20.05.2020
2 U 5/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 112/18

Hinweisbeschluss zu OLG Rostock 2 U 5/19 v. 31.08.2020

OLG Rostock, Beschluss vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 2 U 5/19

DRsp Nr. 2022/214

Hinweisbeschluss zu OLG Rostock 2 U 5/19 v. 31.08.2020

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 25.04.2019, Az. 5a HK O 112/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe:

Das Landgericht hat die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen.

1. Der Kläger ist bereits nicht klagebefugt (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG).