OLG Oldenburg - Beschluss vom 05.02.2021
6 U 306/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; UWG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 16.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 340/19

Hinweisbeschluss zu OLG Oldenburg 6 U 306/20 v. 23.03.2021

OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.02.2021 - Aktenzeichen 6 U 306/20

DRsp Nr. 2021/18517

Hinweisbeschluss zu OLG Oldenburg 6 U 306/20 v. 23.03.2021

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; UWG § 3 Abs. 1;

I.

Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das Landgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 3a, 5 UWG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. b) VO (EG)Nr. 767/2009 zu. Die von der Beklagten dagegen vorgebrachten Einwände greifen insgesamt nicht durch.

1.

Die genannten Werbeaussagen stellen unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne von § 3 UWG dar. Unzulässig sind nach § 3 Abs. 1 UWG geschäftliche Handlungen, wenn sie unlauter sind. Unlauter handelt nach § 3a UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, sofern der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.