Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
I.
Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das Landgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1, Abs.
1.
Die genannten Werbeaussagen stellen unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne von §
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