I. Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch um Ersatz von Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 125.545,32 DM.
II. Die Klägerin beauftragte die Beklagte im Juni 1994 mit der Errichtung eines Einfamilienhauses zu einem Festpreis von 720.000 DM. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Am 15. März 1995 kündigte die Beklagte wegen behaupteter fehlender Mitwirkungshandlungen der Klägerin. Diese leitete am 30. März 1995 ein selbständiges Beweisverfahren ein, in dem sie u.a. geltend machte, daß in den Fundamentplatten im Kellergeschoß Wasser eindringe, die Dacheindeckung undicht und der Putz an sämtlichen Außenwänden abgeplatzt sei. Das Sachverständigengutachten im selbständigen Beweisverfahren wurde der Beklagten am 26. Juni 1995 zugestellt.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|