VGH Bayern - Beschluss vom 21.01.2020
1 ZB 19.189
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; VwGO § 108 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 22.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 16.5122

Hinreichende Bestimmtheit des Geltungsbereichs der Satzung über die Veränderungssperre; Erteilung einer Baugenehmigung für einen aufgeständerten Balkon aus Stahlbeton an der Nordwestfassade eines Einfamilienhauses

VGH Bayern, Beschluss vom 21.01.2020 - Aktenzeichen 1 ZB 19.189

DRsp Nr. 2020/3229

Hinreichende Bestimmtheit des Geltungsbereichs der Satzung über die Veränderungssperre; Erteilung einer Baugenehmigung für einen aufgeständerten Balkon aus Stahlbeton an der Nordwestfassade eines Einfamilienhauses

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; VwGO § 108 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Baugenehmigung für einen aufgeständerten Balkon aus Stahlbeton (6 m x 3,5 m) an der Nordwestfassade seines Einfamilienhauses. Das klägerische Grundstück liegt am Ortsrand, Richtung Norden beginnt der Außenbereich.