I.
Die Kläger beauftragten den Beklagten mit Vertrag vom 15.04.1994 mit der Planung und der Bauaufsicht im Rahmen der Errichtung eines Betriebes mit Hallenbad, gewerblicher Sauna und Sonnenstudio in einer Gemeinschaftspraxis für Krankengymnastik und Massage in E.... Der Beklagte erteilte Abschlagsrechnungen, auf die die Kläger Zahlungen in streitiger Höhe leisteten. Nachdem die Parteien am 24.07.1997 vereinbart hatten, dass die Schlussrechnung zunächst noch "ruhen" sollte, forderten die Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 25.01.2001 unter Fristsetzung auf, eine prüffähige Schlussrechnung für das Bauvorhaben vorzulegen.
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