OLG Oldenburg - Urteil vom 07.03.2006
12 U 81/05
Normen:
ZPO § 254 ; BGB § 631 Abs. 1 § 242 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 1082
OLGReport-Oldenburg 2007, 178
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 30.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 3581/03

Herausgabepflicht des Auftraggebers bezüglich notwendiger Unterlagen zur Schlussrechungserstellung

OLG Oldenburg, Urteil vom 07.03.2006 - Aktenzeichen 12 U 81/05

DRsp Nr. 2007/4824

Herausgabepflicht des Auftraggebers bezüglich notwendiger Unterlagen zur Schlussrechungserstellung

»1. Kann ein Auftragnehmer die Schlussrechnung nur unter Verwendung von Unterlagen erstellen, die er dem Auftraggeber überlassen hat, kann er Herausgabe der Unterlagen verlangen. 2. Dieser Anspruch kann im Wege der Stufenklage geltend gemacht werden.«

Normenkette:

ZPO § 254 ; BGB § 631 Abs. 1 § 242 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger beauftragten den Beklagten mit Vertrag vom 15.04.1994 mit der Planung und der Bauaufsicht im Rahmen der Errichtung eines Betriebes mit Hallenbad, gewerblicher Sauna und Sonnenstudio in einer Gemeinschaftspraxis für Krankengymnastik und Massage in E.... Der Beklagte erteilte Abschlagsrechnungen, auf die die Kläger Zahlungen in streitiger Höhe leisteten. Nachdem die Parteien am 24.07.1997 vereinbart hatten, dass die Schlussrechnung zunächst noch "ruhen" sollte, forderten die Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 25.01.2001 unter Fristsetzung auf, eine prüffähige Schlussrechnung für das Bauvorhaben vorzulegen.