Der Kläger kaufte von der Beklagten mit Vertrag vom 20. Dezember 1991, den der Notar K. B. (Streithelfer) beurkundete, zwei Grundstücke in Berlin für 3.500.000 DM, um darauf ein Wohn- und Geschäftshaus entsprechend einem bereits eingereichten Bauantrag zu errichten.
In § 1 des Kaufvertrages heißt es deshalb u.a.:
"Dieser Bauantrag nebst den diesem Vertrag beigefügten Unterlagen und Plänen ist Gegenstand dieses Vertrages. Parteien verzichten auf Verlesen. (...)
Verkäufer versichert, daß Kündigungen bzw. Räumungsverpflichtungen aller Mieter und Gewerbemieter in dem abzureißenden Gebäude S. Straße zum 31.12.1992 sichergestellt sind."
Den vereinbarungsgemäß am 11. Februar 1992 gezahlten Kaufpreisteilbetrag in Höhe von 1.500.000 DM verwandte die Beklagte zur Tilgung eigener Schuldverpflichtungen.
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