Gründe
Die von den Bevollmächtigten des Klägers in eigenem Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 GKG), mit der sie eine Heraufsetzung des Streitwerts für die Klage auf Erteilung eines Vorbescheids für die Nutzungsänderung von Geschäftsräumen einer Bank zu einem Wettbüro begehren, welche von der Beklagten mit Bescheid vom 13. August 2019 abgelehnt wurde, ist zulässig und begründet.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat legt hierbei regelmäßig den jeweils aktuellen zugrunde, derzeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (Streitwertkatalog 2013). Das Verwaltungsgericht hat sich hierbei für das Wettbüro mit einer Nutzfläche von 91 m2 zwar zutreffend an Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs orientiert (vgl. BayVGH, B.v. 26.5.2020 - 9 B 17.710 - juris Rn. 56), der nach § Abs. und von diesem mit Beschluss vom 9. September 2020 festgesetzte Streitwert in Höhe von 13.500 Euro ist jedoch zu niedrig festgesetzt worden.