VGH Bayern - Urteil vom 19.08.2021
6 B 21.797
Normen:
KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 4b Doppelbuchst. bb) Spiegelstrich 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 18.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 28 K 18.3424

Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage

VGH Bayern, Urteil vom 19.08.2021 - Aktenzeichen 6 B 21.797

DRsp Nr. 2021/16053

Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. August 2020 - M 28 K 18.3424 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 4b Doppelbuchst. bb) Spiegelstrich 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage "Weidenstraße".

1. Die ca. 210 Meter lange Weidenstraße zweigt von der Oberneukirchner Straße ab, verläuft zunächst Richtung Osten und führt nach einer Kurve zur Einmündung in die Klughamer Straße im Norden. Sie ist zur Erschließung des Gewerbegebietes Oberflossing in den Jahren 2009 und 2010 mit Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung über eine Muldenrigole neu angelegt worden. Die Schlussabnahme mit der letzten "Ausbaustufe Asphaltdeckschicht" fand im Juli 2010 statt.