BVerwG - Urteil vom 25.01.2021
9 C 1.19
Normen:
VwGO § 139 Abs. 3 S. 4; BauGB § 12 Abs. 1 S. 1; BauGB § 30;
Fundstellen:
BVerwGE 171, 178
DVBl 2021, 1497
ZfBR 2021, 758
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 7898/13
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 78/16

Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag

BVerwG, Urteil vom 25.01.2021 - Aktenzeichen 9 C 1.19

DRsp Nr. 2021/11833

Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag

1 Eine Revision, die im Übrigen den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt, ist nicht allein deshalb unzulässig, weil die Revisionsbegründung sich mit der Frage, auf der die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beruht, nicht auseinandersetzt.2 Ein Durchführungsvertrag im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezieht sich anders als ein Erschließungsvertrag nicht auf eine gebietsbezogene Erschließung, sondern auf die Einzelerschließung eines Vorhabens im Sinne von § 30 BauGB im Rahmen eines Vorhaben- und Erschließungsplans. Er ist in § 12 BauGB spezialgesetzlich ausgestaltet.3 Für eine auf Grund eines Durchführungsvertrags im Bereich eines Vorhaben- und Erschließungsplans hergestellte öffentliche Straße können nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB keine Erschließungsbeiträge erhoben werden. Eine solche Straße stellt unabhängig von dem durch die tatsächlichen Verhältnisse vermittelten Gesamteindruck eine selbständige Erschließungsanlage dar.