Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8 124,81 € festgesetzt.
Die Klägerin, die von der Beklagten zu einer Vorausleistung auf den einmaligen Beitrag für die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung herangezogen worden ist, wendet sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nach §
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