BVerwG - Beschluss vom 07.07.2021
9 B 42.20
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; BauGB § 34;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 17.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 11096/19

Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einer Vorausleistung auf den einmaligen Beitrag für die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung i.R.d. Überprüfung der Neukalkulation

BVerwG, Beschluss vom 07.07.2021 - Aktenzeichen 9 B 42.20

DRsp Nr. 2021/13777

Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einer Vorausleistung auf den einmaligen Beitrag für die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung i.R.d. Überprüfung der Neukalkulation

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8 124,81 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 86 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; BauGB § 34;

Gründe

Die Klägerin, die von der Beklagten zu einer Vorausleistung auf den einmaligen Beitrag für die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung herangezogen worden ist, wendet sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nach § 130a VwGO, mit dem ihre Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen wurde. Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die auf Verfahrensrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt ist, hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.