BVerwG - Urteil vom 22.11.2016
9 C 26.15
Normen:
VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 144 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; BauGB § 130 Abs. 2 S. 2; BauGB § 242 Abs. 1; BauGB § 242 Abs. 9;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 17.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 761/10
VG Dresden, vom 27.02.2008

Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage einer Strasse; Erhebung von Beiträgen für den betroffenen Abschnitt bereits vor der endgültigen Herstellung der gesamten Anlage

BVerwG, Urteil vom 22.11.2016 - Aktenzeichen 9 C 26.15

DRsp Nr. 2017/2995

Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage einer Strasse; Erhebung von Beiträgen für den betroffenen Abschnitt bereits vor der endgültigen Herstellung der gesamten Anlage

1. Nach § 242 Abs. 9 BauGB können für Erschließungsanlagen oder deren Teile in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland bereits hergestellt worden sind, Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch nicht erhoben werden. Maßgeblich ist nach dem Gesetz, ob die Erschließungsanlage oder deren Teile "vor" dem Wirksamwerden des Beitritts, d.h. irgendwann vor dem 03.10.1990, bereits hergestellt worden sind. Es kommt nicht darauf an, ob dies zu Zeiten der DDR oder noch früher erfolgte. Zu prüfen ist, ob sie irgendwann bis zu diesem Zeitpunkt einem damals gültigen technischen Ausbauprogramm oder den seinerzeitigen örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellt waren.