VGH Bayern - Urteil vom 19.10.2017
6 B 17.192
Normen:
KAG Art. 5 Abs. 1 S. 3; KAG Art. 5a Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 128; BauGB § 133 Abs. 1; BauGB § 133 Abs. 2 S. 1; Erschließungsbeitragssatzung § 8;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 14.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen W 3 K 15.25

Heranziehung eines Grundstückeigentümers zu einem Erschließungsbeitrag für Straßenbaumaßnahmen; Endgültige Herstellung der Erschließungsanlage als Anbaustraße

VGH Bayern, Urteil vom 19.10.2017 - Aktenzeichen 6 B 17.192

DRsp Nr. 2018/12824

Heranziehung eines Grundstückeigentümers zu einem Erschließungsbeitrag für Straßenbaumaßnahmen; Endgültige Herstellung der Erschließungsanlage als Anbaustraße

1. Wie weit eine einzelne Anbaustraße reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich, grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung. Entscheidend ist das Erscheinungsbild, d.h. die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten, also nach Durchführung der Herstellungsmaßnahme, einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen.