Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 9. Kammer - vom 28. Oktober 2014 geändert.
Die Bescheide der Beklagten vom 07. November 2012 und vom 29. Januar 2013 werden aufgehoben, soweit mit ihnen ein Ausbaubeitrag in Höhe von mehr als 24.271,83 € verlangt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 86 %, die Beklagte 14 % der Verfahrenskosten der ersten Instanz und der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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