BGH - Versäumnisurteil vom 10.04.2008
VII ZR 58/07
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 833
BGHZ 176, 128
FamRZ 2008, 2021
JR 2009, 108
MDR 2008, 875
NJW 2008, 2429
NZBau 2008, 503
VersR 2008, 1075
WM 2008, 1329
ZIP 2008, 2369
ZfBR 2008, 1305
ZfBR 2008, 568
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 135/06
LG Heilbronn, vom 30.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 309/05

Hemmung der Verjährung einer Forderung durch Erklärung der Aufrechnung im Prozess

BGH, Versäumnisurteil vom 10.04.2008 - Aktenzeichen VII ZR 58/07

DRsp Nr. 2008/11731

Hemmung der Verjährung einer Forderung durch Erklärung der Aufrechnung im Prozess

»a) Erklärt der Kläger im Prozess hilfsweise die Aufrechnung gegenüber einer Forderung des Beklagten, die dieser primär zur Aufrechnung gegen die Klageforderung gestellt hat, kann dies die Verjährung der Gegenforderung des Klägers hemmen.b) Macht der Schuldner einer abgetretenen Forderung gegenüber dem Zessionar die Aufrechnung mit einer ihm gegen den Zedenten zustehenden Forderung prozessual geltend, tritt die Hemmung der Verjährung gegenüber dem Zedenten ein.«

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von der Beklagten Rückzahlung von Zahlungen, die diese unter Verstoß gegen die Makler- und Bauträgerverordnung entgegengenommen hat, sowie Schadensersatz wegen der verspäteten Stellung einer Bürgschaft.