Der Antragsteller wendet sich gegen die Klarstellungssatzung der Antragsgegnerin für den Ortsteil A-Stadt.
Der Antragsteller ist Eigentümer des im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gelegenen Grundstücks, Flurstück 81/30, Flur 10, der Gemarkung A-Stadt. Das Grundstück grenzt im Norden an die Straße "C" und ist südlich über einen Stichweg an die D-Straße angebunden. In westlicher Richtung ist das Grundstück mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut; auf dem östlichen Teil des Grundstücks befindet sich eine ehemalige Scheune.
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