Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Kommandos Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung G3.2.1 vom 27.11.2018, des Beschwerdebescheides des Kommandeurs des Kommandos Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung vom 11.06.2019 sowie des weiteren Beschwerdebescheides des Kommandos Sanitätsdienst der Bundeswehr vom 04.09.2019 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 21.07.2018 im Rahmen der kostenlosen Heilfürsorge den begehrten Assistenzhund als Hilfsmittel zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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