VGH Bayern - Beschluss vom 05.03.2020
4 CE 20.278
Normen:
GO Art. 18a Abs. 9; GO Art. 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GO Art. 37 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; BayStrWG Art. 47 Abs. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11; BauGB § 33 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DÖV 2020, 695
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 28.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 E 20.167

Handeln des Bürgermeisters anstelle des Gemeinderats durch Entscheidung innerhalb kurzer Frist über die Einlegung eines Rechtsmittels bei Vorliegen eines unaufschiebbaren Geschäfts; Untersagung der Bekanntgabe einer im Gemeinderat beschlossenen Satzung durch die Gemeinde mittels einstweiliger Anordnung für die Erfüllung dieses Sicherungsanspruchs der Vertreter des Bürgerbegehrens; Verlegung einer Gemeindestraße aufgrund eines Bebauungsplans

VGH Bayern, Beschluss vom 05.03.2020 - Aktenzeichen 4 CE 20.278

DRsp Nr. 2020/6294

Handeln des Bürgermeisters anstelle des Gemeinderats durch Entscheidung innerhalb kurzer Frist über die Einlegung eines Rechtsmittels bei Vorliegen eines unaufschiebbaren Geschäfts; Untersagung der Bekanntgabe einer im Gemeinderat beschlossenen Satzung durch die Gemeinde mittels einstweiliger Anordnung für die Erfüllung dieses Sicherungsanspruchs der Vertreter des Bürgerbegehrens; Verlegung einer Gemeindestraße aufgrund eines Bebauungsplans

1. Muss innerhalb kurzer Frist über die Einlegung eines Rechtsmittels entschieden werden, liegt in der Regel ein unaufschiebbares Geschäft vor, so dass der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats handeln darf.2. Die Vertreter eines von der Gemeinde abgelehnten, nach vorläufiger gerichtlicher Prüfung aber als zulässig anzusehenden Bürgerbegehrens können grundsätzlich verlangen, dass die Gemeinde den künftigen Bürgerentscheid nicht durch die Schaffung vollendeter Tatsachen leerlaufen lässt oder anderweitig vereitelt.3. Für die Erfüllung dieses Sicherungsanspruchs reicht es aus, wenn der Gemeinde mittels einstweiliger Anordnung untersagt wird, eine im Gemeinderat beschlossene Satzung bekanntzumachen bzw. die für einen beabsichtigten Vertragsschluss erforderlichen Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben.

Tenor

I. II. III.