VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.01.2021
12 S 3969/20
Normen:
GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 23.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2476/20

Halbierung des Affangwerts gem § 52 Abs. 2 GK für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Rahmen der isolierten Abschiebungsandrohung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.01.2021 - Aktenzeichen 12 S 3969/20

DRsp Nr. 2021/1885

Halbierung des Affangwerts gem § 52 Abs. 2 GK für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Rahmen der isolierten Abschiebungsandrohung

In Fällen einer isolierten Abschiebungsandrohung ist in Abweichung von der Empfehlung in Ziffer 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen) vom Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG (5.000,00 EUR) auszugehen; im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Wert zu halbieren.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. November 2020 - 8 K 2476/20 - wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2;

Gründe