Die Parteien hatten unter dem 14. Mai 1998 hinsichtlich des Neubaus von zwei Reihenhausanlagen in Lachendorf einen Architektenvertrag abgeschlossen. Danach übertrug die Klägerin dem Beklagten die Objektüberwachung nach § 15 Nr. 8 HOAI, die mit "Überwachung der Bauausführung nach
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