OLG Celle - Urteil vom 20.03.2002
7 U 45/01
Normen:
HOAI § 15 Nr. 8 ; BGB § 254 ; BGB § 254 Abs. 1 ; BGB § 284 ; BGB § 286 ; BGB § 288 a.F. ; BGB § 635 ; BGB § 649 ; BGB § 649 Satz 2 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 104
Vorinstanzen:
LG Lüneburg Urteil 5 O 26/00 vom 30. 1. 2001,

Haftung eines die Bauaufsicht führenden Architekten für Schäden infolge unzureichender Bauüberwachung

OLG Celle, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 7 U 45/01

DRsp Nr. 2003/6212

Haftung eines die Bauaufsicht führenden Architekten für Schäden infolge unzureichender Bauüberwachung

»1. Ein die Bauaufsicht führender Architekt hat dafür zu sorgen, dass der Bau frei von Mängeln errichtet wird. 2. Der Architekt braucht zwar nicht ständig auf der Baustelle anwesend zu sein, jedoch ist er bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen ( wie z. B. Abdichtungsarbeiten) zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet. 3. Die Nichtanbringung einer gem. DIN 18196 Teil 4 erforderlichen Absperrung stellt eine schwere Verletzung der Sorgfaltspflichten dar. 4. Den Auftraggeber trifft ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens, wenn seine Planungsvorgaben unzureichend sind.«

Normenkette:

HOAI § 15 Nr. 8 ; BGB § 254 ; BGB § 254 Abs. 1 ; BGB § 284 ; BGB § 286 ; BGB § 288 a.F. ; BGB § 635 ; BGB § 649 ; BGB § 649 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien hatten unter dem 14. Mai 1998 hinsichtlich des Neubaus von zwei Reihenhausanlagen in Lachendorf einen Architektenvertrag abgeschlossen. Danach übertrug die Klägerin dem Beklagten die Objektüberwachung nach § 15 Nr. 8 HOAI, die mit "Überwachung der Bauausführung nach VOB" umschrieben wurde. Es wurde ein Pauschalhonorar von 17.000 DM netto je Reihenhausanlage vereinbart. In der Folgezeit führte der Beklagte den Auftrag nur bezüglich einer Reihenhausanlage durch.