OLG Koblenz - Beschluss vom 18.02.2013
5 U 34/13
Normen:
BGB § 241; BGB § 249; BGB § 253; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 280; BGB § 309 Nr. 7; BGB § 823; BGB § 831;
Fundstellen:
MDR 2013, 785
NJW-RR 2013, 1108

Haftung des Veranstalters einer Wanderung; Zulässigkeit der Freizeichnung von der Haftung für Fahrlässigkeit

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.02.2013 - Aktenzeichen 5 U 34/13

DRsp Nr. 2013/6396

Haftung des Veranstalters einer Wanderung; Zulässigkeit der Freizeichnung von der Haftung für Fahrlässigkeit

(Zur vertraglichen und deliktischen Haftung des Veranstalters einer Wanderung) 1. Der Veranstalter einer Wanderung, deren Teilnehmer ein Entgelt entrichten müssen, kann die Haftung für Schäden aus einer fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nicht wirksam ausschließen.2. Dass ein Wanderteilnehmer an einer abschüssigen Stelle stürzt, die nur infolge Dauerregens rutschig geworden ist, indiziert keine Pflichtverletzung des Veranstalters, weil ihn keine lückenlose Dauerüberwachungspflicht aller potentiell gefährlichen Streckenabschnitte trifft.

Normenkette:

BGB § 241; BGB § 249; BGB § 253; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 280; BGB § 309 Nr. 7; BGB § 823; BGB § 831;

Gründe

Es ist beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken: