OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.02.2002
23 U 74/01
Normen:
BGB § 278 ; BGB § 282 ; BGB § 633 Abs. 1 ; BGB § 635 ;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 26.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 236/99

Haftung des Bodengutachters für Schäden infolge Giebelabsackung eines Nachbargebäudes auf Grund mangelhafter Baugrunduntersuchung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2002 - Aktenzeichen 23 U 74/01

DRsp Nr. 2003/7637

Haftung des Bodengutachters für Schäden infolge Giebelabsackung eines Nachbargebäudes auf Grund mangelhafter Baugrunduntersuchung

1. Die in den einschlägigen DIN-Normen zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Regeln der Technik sind von einem Bodengutachter nicht beachtet, wenn er sich über die örtlichen Kenntnisse zu den Bodenverhältnissen nicht ausreichend informiert und die Architekten nicht darauf hingewiesen hat, dass die von diesen zur Verfügung gestellten Pläne eine ordnungsgemäße Baugrunduntersuchung nicht ermöglichten. 2. In Städten, in denen im 2. Weltkrieg Bomben Zerstörungen angerichtet haben, muss sich ein Bodengutachter regelmäßig vergewissern, inwieweit der von ihm zu untersuchende Baugrund durch Kriegseinwirkungen beeinträchtigt ist. Zu diesem Zweck muss er sich stets nach Unterlagen hierüber, die sich regelmäßig bei den Bauakten befinden, erkundigen.

Normenkette:

BGB § 278 ; BGB § 282 ; BGB § 633 Abs. 1 ; BGB § 635 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die beklagten Bodengutachter auf Erstattung der Schäden in Anspruch, die ihr im Zuge der Errichtung der Wohnanlage I. in R. infolge Absackens des Giebels des Nachbargebäudes K. entstanden sind.