OLG Thüringen - Urteil vom 21.07.2011
1 U 1223/05
Normen:
VOB § 4 Nr. 7; BGB § 635; BGB § 421; VOB/B § 4 Nr. 7; BGB § 634 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 17.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2564/03

Haftung des Bauunternehmers wegen mangelhafter Werkleistung und Haftung des Architekten wegen mangelhafter Planung; Flutlichtanlage im Erfurter SteigerwaldstadionMängel der Flutlichtanlage im Erfurter Steigerwaldstadion

OLG Thüringen, Urteil vom 21.07.2011 - Aktenzeichen 1 U 1223/05

DRsp Nr. 2011/15338

Haftung des Bauunternehmers wegen mangelhafter Werkleistung und Haftung des Architekten wegen mangelhafter Planung; Flutlichtanlage im Erfurter Steigerwaldstadion Mängel der Flutlichtanlage im Erfurter Steigerwaldstadion

1. Hat ein Architekt Pflichten und Obliegenheiten verletzt, die den Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer treffen, so hat der Bauherr sich das Verschulden des Architekten im Verhältnis zu dem Bauunternehmer anrechnen zu lassen. Zu diesen Pflichten gehört, dass der Architekt eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung zu erbringen und dem Bauunternehmer einwandfreie Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat sowie die Entscheidungen treffen muss, die für die reibungslose Ausführung des Baus unentbehrlich sind. Im Rahmen der Objektüberwachung ist der Architekt darüber hinaus verpflichtet, die Ausführung der Arbeiten auf Übereinstimmung mit der Planung sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu überwachen.