OLG Koblenz - Urteil vom 11.05.2006
5 U 1806/05
Normen:
BGB § 284 (a.F.) § 133 § 157 § 631 § 632 § 765 ;
Fundstellen:
DB 2006, 1728
NJW-RR 2006, 1313
NZBau 2007, 102
ZfBR 2006, 694
ZfIR 2006, 694
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 189/04

Haftung des Bauherrn für Avalzinsen wegen verspäteter Rückgabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft; Anforderungen an die Mahnung

OLG Koblenz, Urteil vom 11.05.2006 - Aktenzeichen 5 U 1806/05

DRsp Nr. 2007/16686

Haftung des Bauherrn für Avalzinsen wegen verspäteter Rückgabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft; Anforderungen an die Mahnung

»1. Für die durch verspätete Rückgabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft entstehenden Avalzinsen haftet der Bauherr auch dann, wenn der Bauunternehmer versehentlich die Herausgabe der Urkunde an sich selbst verlangt hat, der Bauherr die Bürgschaft jedoch aus anderen Gründen einbehält. 2. Eine wirksame Mahnung kann auch dann gegeben sein, wenn erkennbar ist, dass es dem Gläubiger nicht auf die von ihm genannten Modalitäten, sondern nur auf die tatsächlich geschuldete Leistung (hier: Herausgabe an die Bank) ankommt.«

Normenkette:

BGB § 284 (a.F.) § 133 § 157 § 631 § 632 § 765 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die vier Beklagten beauftragten die Klägerin am 28. September 1993 mit der Herstellung einer Natursteinfassade gegen ein Entgelt von 1.113.733,65 DM. Begleitend dazu veranlasste die Klägerin die ... Bank AG (im Folgenden: Bank), den Beklagten eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 1/10 der Auftragssumme zu stellen. Nach den Bedingungen des Bauauftrags war deren "Rückgabe bei 90 % der erbrachten Leistung" vorgesehen.