I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31.03.2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 1.499.263 Euro.
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