OLG München - Urteil vom 23.02.2010
9 U 3113/09
Normen:
MaBV § 3; MaBV § 7; MaBV § 18; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 25; StGB § 27; BGB § 852 a.F.;
Fundstellen:
BauR 2010, 1950
Vorinstanzen:
LG München I, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 21687/02

Haftung der Geschäftsführer oder Mitarbeiter eines Bauträgers wegen unterbliebener Stellung von Sicherheiten

OLG München, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 9 U 3113/09

DRsp Nr. 2010/22437

Haftung der Geschäftsführer oder Mitarbeiter eines Bauträgers wegen unterbliebener Stellung von Sicherheiten

1. §§ 3, 7 MaBV verpflichten den Bauträger zur Stellung von Sicherheiten zum Schutz für den Erwerber (Anschluss BGH, 5. Dezember 2008, V ZR 144/07, NJW 2009, 673). 2. Verletzen die für den als juristische Person organisierten Bauträger handelnden Geschäftsführer oder Mitarbeiter diese Schutzgesetze, haften sie persönlich nach § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie die Verletzungshandlung als Mittäter oder Gehilfen des Bauträgers vorsätzlich begangen haben. Fahrlässigkeit genügt nicht. 3. Mit Vollendung der Tat beginnt die Verjährung; es handelt sich nicht um ein Dauerdelikt.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31.03.2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 1.499.263 Euro.

Normenkette:

MaBV § 3; MaBV § 7; MaBV § 18; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 25; StGB § 27; BGB § 852 a.F.;

Gründe: