OLG Hamm - Urteil vom 23.02.2022
11 U 157/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
VRS 2022, 122
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 07.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 014 O 93/21

Haftung aus einer Verletzung der VerkehrssicherungspflichtSchuldhafte Amtspflichtverletzung (vorliegend verneint)Begriff der abhilfebedürftigen GefahrenstelleSorgfaltsanforderungen an einen Benutzer einer Verkehrsfläche

OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2022 - Aktenzeichen 11 U 157/21

DRsp Nr. 2022/10703

Haftung aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Schuldhafte Amtspflichtverletzung (vorliegend verneint) Begriff der abhilfebedürftigen Gefahrenstelle Sorgfaltsanforderungen an einen Benutzer einer Verkehrsfläche

Ein 21 cm hoher Bordstein kann für einen Fußgänger, der - außerhalb des Bereichs eines Fußgängerüberwegs mit abgesenktem Bordstein - über den Bordstein von der Fahrbahn auf den Gehweg gelangen will, rechtzeitig erkennbar und beherrschbar sein und stellt dann keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.09.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache erfolglos.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht aufgrund ihres Sturzes am 05.05.2018 am Bordstein der A-Straße in B in Höhe des Hauses Nr. ### kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG, §§ 9, 9a, 47 StrWG NW zu.

1.