Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.09.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
I.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache erfolglos.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht aufgrund ihres Sturzes am 05.05.2018 am Bordstein der A-Straße in B in Höhe des Hauses Nr. ### kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG, §§
1.
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