OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.02.2023
7 Ws 23/23
Normen:
StPO § 174; StPO § 177;

Grundsätzliche Ablehnung eines Notanwalts im KlageerzwingungsverfahrenEntsprechende Anwendung des § 78b ZPO für Bestellung eines Notanwalts im KlageerzwingungsverfahrenAusnahmen für Bestellung eines Notanwalts im Klageerzwingungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.02.2023 - Aktenzeichen 7 Ws 23/23

DRsp Nr. 2023/9029

Grundsätzliche Ablehnung eines Notanwalts im Klageerzwingungsverfahren Entsprechende Anwendung des § 78b ZPO für Bestellung eines Notanwalts im Klageerzwingungsverfahren Ausnahmen für Bestellung eines Notanwalts im Klageerzwingungsverfahren

1. Die Beiordnung eines Notanwalts ist im Klageerzwingungsverfahren grundsätzlich unzulässig.2. Für die seltenen Fälle, in denen der Klageerzwingungsantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und sich gleichwohl ein vertretungsberechtigter Anwalt nicht finden lässt, kann die Beiordnung eines Notanwalts in entsprechender Anwendung von § 78b ZPO in Betracht kommen (hier verneint).

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20. Januar 2023 gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2022 wird verworfen.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts werden zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 174; StPO § 177;

Gründe

1. Der Klageerzwingungsantrag, bei dem es sich in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Staatsanwaltschaft bereits die Aufnahme von Ermittlungen mangels Anfangsverdachts abgelehnt hat, um einen sogenannten Ermittlungserzwingungsantrag (vgl. hierzu OLG Frankfurt am Main - 1 Ws 117/12) handelt, ist unzulässig, weil er trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung entgegen § Abs. S. 2 nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist.