1. Die einstweilige Verfügung vom 21. August 2019 des Landgerichts Hamburg, Az.
2. Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 5/9 und die Beklagte 4/9 zu tragen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Die Parteien streiten darüber, ob bei der Werbung für Waren auf einer Online-Handelsplattform der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben ist.
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