BVerwG - Urteil vom 24.11.2005
4 C 8.05
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 ; BauNVO § 11 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 648
DVBl 2006, 462
NuR 2006, 534
UPR 2006, 156
ZfBR 2006, 253
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 25.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 2861/04
VG Gelsenkirchen, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3398/01

Großflächiger Einzelhandelsbetrieb nach Baunutzungsverordnung - Abgrenzung mehrerer Betriebe nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten - Getränkemarkt neben Lebensmittel-Discount-Markt

BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - Aktenzeichen 4 C 8.05

DRsp Nr. 2006/6636

Großflächiger Einzelhandelsbetrieb nach Baunutzungsverordnung - Abgrenzung mehrerer Betriebe nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten - Getränkemarkt neben Lebensmittel-Discount-Markt

»1. Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (wie Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10.04 -).2. Ob es sich um einen einzigen oder um mehrere Betriebe handelt, bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Ein Einzelhandelsbetrieb ist nur dann als selbstständig anzusehen, wenn er unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und deshalb als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre (wie Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 14.04 -). Dies ist bei einem Betrieb zu bejahen, der über einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume verfügt (hier: Getränkemarkt neben einem Lebensmittel-Discount-Markt).«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 ; BauNVO § 11 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin erstrebt die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids für die Nutzungsänderung einer Lagerhalle zu einem Getränkemarkt.