OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.07.2016
4 B 691/16
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GewO § 69; GWB § 97 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2016, 1009
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 08.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 1142/16

Gleichbehandlungsgebot bei öffentlichen Ausschreibungen für gewerberechtliche Marktfestsetzungen; Bewerbung um Marktfestsetzungen i.R.d. Auswahlverfahrens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.07.2016 - Aktenzeichen 4 B 691/16

DRsp Nr. 2016/13296

Gleichbehandlungsgebot bei öffentlichen Ausschreibungen für gewerberechtliche Marktfestsetzungen; Bewerbung um Marktfestsetzungen i.R.d. Auswahlverfahrens

1. Werden im Interesse einer transparenten und rechtssicheren Auswahl Ausschreibungsbedingungen öffentlich bekannt gemacht, führt dies über Art. 3 Abs. 1 GG zu einer Selbstbindung der Verwaltung und vermittelt den einzelnen Bewerbern einen Anspruch auf Gleichbehandlung und Einhaltung der verlautbarten Bedingungen. Entsprechend gebietet das Gleichbehandlungsgebot bei öffentlichen Ausschreibungen für gewerberechtliche Marktfestsetzungen, nur diejenigen Angebote zu werten, die die zwingend geforderten Erklärungen enthalten und insoweit miteinander vergleichbar sind, sowie Angebote nur so zu werten, wie sie eingereicht wurden und keinesfalls einem einzelnen Bieter die Möglichkeit zu geben, sein Angebot zu überarbeiten.