BGH - Beschluss vom 26.01.2022
XII ZB 227/21
Normen:
ZPO § 233 S. 1; ZPO § 236 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2022, 191
FamRZ 2022, 647
FuR 2022, 275
MDR 2022, 517
Vorinstanzen:
AG Mühlhausen, vom 03.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 264/19
OLG Thüringen, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 454/20

Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe des Schriftstücks zur Post durch den Verfahrensbevollmächtigten i.R.e. Wiedereinsetzungsgesuchs; Zahlungsanspruch einer Ehefrau auf Schmerzensgeld und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung während der Ehezeit i.R.e. tätlichen Auseinandersetzung

BGH, Beschluss vom 26.01.2022 - Aktenzeichen XII ZB 227/21

DRsp Nr. 2022/3267

Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe des Schriftstücks zur Post durch den Verfahrensbevollmächtigten i.R.e. Wiedereinsetzungsgesuchs; Zahlungsanspruch einer Ehefrau auf Schmerzensgeld und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung während der Ehezeit i.R.e. tätlichen Auseinandersetzung

Zur im Rahmen eines Wiedereinsetzungsgesuchs mittels anwaltlicher Versicherung erfolgten Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Einwurfs einer Rechtsmittelbegründungsschrift durch den Verfahrensbevollmächtigten in einen Postkasten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 2021 - XII ZB 329/20 FamRZ 2021, 619 und vom 18. Dezember 2019 - XII ZB 379/19 - FamRZ 2020, 618).

Schenkt das Rechtsmittelgericht einer anwaltlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung - wie hier - keinen Glauben, muss es den die Wiedereinsetzung Begehrenden darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 4. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. April 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: bis 5.000 €

Normenkette:

ZPO § 233 S. 1; ZPO § 236 Abs. 2;

Gründe

I.