A.
Die Klägerin ist eine 1977 gegründete GmbH, deren Gegenstand das Entwerfen, Herstellen und der Vertrieb von Einrichtungsgegenständen und Einrichtungsplanungen ist. Ihr Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter ist Architekt und in die Architektenliste der Beklagten eingetragen. Die Gesellschaft beschäftigt weitere zwölf Architekten und Innenarchitekten.
Seit 1981 trägt die Klägerin die Firma ".... GmbH Innenarchitektur". 1993 verlangte die Beklagte, den Zusatz "Innenarchitektur" zu streichen, weil diese Bezeichnung eingetragenen Architekten vorbehalten sei. Als sich der Geschäftsführer der Klägerin weigerte, wurde ihm durch rechtskräftiges Urteil des Landesberufsgerichts für Architekten in Stuttgart vom 28.03.1995 eine Geldbuße auferlegt, weil er vermittels der von ihm beherrschten Klägerin die Bezeichnung "Innenarchitektur" unbefugt zur gewerblichen Werbung verwende und sich damit berufswidrig verhalte.
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