I.
Die Klägerin erwarb im Rahmen eines sogenannten Einheimischenmodells für Gewerbetreibende mit notariellem Kaufvertrag vom 1. Februar 1990 von der Beklagten ein unbebautes Grundstück und errichtete dort ein Betriebsgebäude zum Zwecke der Erweiterung des ortsansässigen Elektroinstallations- und Elektrohandelsbetriebs ihres Ehemanns.
Der Kaufvertrag enthält unter Ziffer 11 u.a. folgende:
"Bau- und Nutzungsvereinbarung
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