VGH Bayern - Beschluss vom 11.03.2020
10 C 19.461
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 25 K 17.4756

Gewährung von Prozesskostenhilfe i.R.e. Klage gegen die Ausweisung

VGH Bayern, Beschluss vom 11.03.2020 - Aktenzeichen 10 C 19.461

DRsp Nr. 2020/7877

Gewährung von Prozesskostenhilfe i.R.e. Klage gegen die Ausweisung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglos gebliebenen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen die vom Landratsamts P. a. d. Ilm mit Bescheid vom 11. September 2017 verfügte Ausweisung weiter. Den Antrag auf Prozesskostenhilfe für diese Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 7. Februar 2019 abgelehnt, die Klage mit Urteil vom 13. März 2019 abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 13. März 2019 hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt (10 ZB 19.777).

Die Beschwerde ist zulässig (§ 146 Abs. 1 VwGO), aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage nicht vorlagen.