Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglos gebliebenen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen die vom Landratsamts P. a. d. Ilm mit Bescheid vom 11. September 2017 verfügte Ausweisung weiter. Den Antrag auf Prozesskostenhilfe für diese Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 7. Februar 2019 abgelehnt, die Klage mit Urteil vom 13. März 2019 abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 13. März 2019 hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt (10 ZB 19.777).
Die Beschwerde ist zulässig (§
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