OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.08.2022
15 D 115/22.NE
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; BauGB § 127;

Gewährung von Prozesskostenhilfe für das gegen eine erschließungsbeitragsrechtliche Nachtragssatzung gerichtete Normenkontrollverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.08.2022 - Aktenzeichen 15 D 115/22.NE

DRsp Nr. 2023/6430

Gewährung von Prozesskostenhilfe für das gegen eine erschließungsbeitragsrechtliche Nachtragssatzung gerichtete Normenkontrollverfahren

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; BauGB § 127;

Gründe

Die Antragstellerin kann die begehrte Prozesskostenhilfe für das gegen eine erschließungsbeitragsrechtliche Nachtragssatzung gerichtete Normenkontrollverfahren nicht beanspruchen.

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Das von der Klägerin eingeleitete Normenkontrollverfahren hat keine Erfolgsaussichten.