Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 15.11.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.03.2019 verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/10, die Beklagte 9/10.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Stundung gegen Ratenzahlung für den Restbetrag einer alten Kindergeldrückforderung.
I.1.a)
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