BVerwG - Beschluss vom 18.01.2022
6 B 21.21
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; JAPO § 14; VwGO § 44a;
Fundstellen:
DVBl 2022, 788
NJW 2022, 1115
NVwZ 2022, 551
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 12.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen AN 2 K 20.01383
VGH Bayern, vom 23.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 21.1412

Gewährleistung gerichtlichen Rechtsschutzes gegenüber dem Prüfling in Bezug auf die Einhaltung grundlegender Verfahrensanforderungen im Überdenkensverfahren; Ermöglichung der Durchsetzung seines in Art. 12 Abs. 1 GG verankerten materiell-rechtlichen Anspruchs auf eine rechtmäßige Bewertung seiner Leistungen in einer berufsbezogenen Prüfung; Selbständige Anfechtbarkeit des Austausches eines Prüfers im Nachprüfungsverfahren des § 14 JAPO wegen Besorgnis der Befangenheit

BVerwG, Beschluss vom 18.01.2022 - Aktenzeichen 6 B 21.21

DRsp Nr. 2022/4271

Gewährleistung gerichtlichen Rechtsschutzes gegenüber dem Prüfling in Bezug auf die Einhaltung grundlegender Verfahrensanforderungen im Überdenkensverfahren; Ermöglichung der Durchsetzung seines in Art. 12 Abs. 1 GG verankerten materiell-rechtlichen Anspruchs auf eine rechtmäßige Bewertung seiner Leistungen in einer berufsbezogenen Prüfung; Selbständige Anfechtbarkeit des Austausches eines Prüfers im Nachprüfungsverfahren des § 14 JAPO wegen Besorgnis der Befangenheit

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet dem Prüfling gerichtlichen Rechtsschutz in Bezug auf die Einhaltung grundlegender Verfahrensanforderungen im Überdenkensverfahren zur Durchsetzung seines in Art. 12 Abs. 1 GG verankerten materiell-rechtlichen Anspruchs auf eine rechtmäßige Bewertung seiner Leistungen in einer berufsbezogenen Prüfung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; JAPO § 14; VwGO § 44a;

Gründe

I