Die Kläger und ein weiterer Bauherr (T.) schlossen Ende 1985/Anfang 1986 mit dem Beklagten jeweils eine Vereinbarung, wonach der Beklagte für die Erstellung von insgesamt sechs Reihenhäusern die Planung, Bauleitung, Abrechnung und den Verkehr mit den Handwerkern übernahm und den Bauherrn für das Bauvorhaben jeweils einen bestimmten Aufwand garantierte. Für den Umfang und die Qualität des Bauvorhabens sollten die zugrundeliegende Bau- und Leistungsbeschreibung und die mit dem Bauantrag verbundenen Pläne maßgebend sein.
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