Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass eine Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig oder die Zurückweisung ihrer Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.
Sie erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum
04.03.2020
Stellung zu nehmen.
I.
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