OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.02.2020
23 U 127/19
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; VOB/B § 13 Abs. 5 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 17.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 6/19

Gewährleistung des Auftragnehmers wegen Mängeln von Fliesenarbeiten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2020 - Aktenzeichen 23 U 127/19

DRsp Nr. 2022/15550

Gewährleistung des Auftragnehmers wegen Mängeln von Fliesenarbeiten

1. Der Bauherr muss nach Ablauf mehrerer angemessener Fristen zur Nachbesserung sich auf eine Nachbesserung nicht mehr einlassen, sondern kann die Leistung eines Vorschusses für die Mängelbeseitigung verlangen. 2. Hält ein Sachverständiger den vollständigen Austausch von Bodenfliesen für erforderlich, so kann der Unternehmer sich nicht darauf berufen, dass dies unverhältnismäßig sei. Das gilt insbesondere dann, wenn die Alternative (Erneuerung der Verfugung) wenig erfolgversprechend erscheint, weil sich nur schwierig ein Handwerker hierfür finden lassen wird.

Tenor

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass eine Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig oder die Zurückweisung ihrer Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.

Sie erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum

04.03.2020

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; VOB/B § 13 Abs. 5 Nr. 2;

Gründe

I.