Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 12. Februar 2018 -
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
2.Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer dessen notwendige Auslagen zur Hälfte zu erstatten.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft zivilgerichtliche Entscheidungen, die in einem Verfahren ergingen, in welchem der Beschwerdeführer zur Entgeltzahlung für (behauptete) Mobilfunkdienstleistungen nebst Zinsen und Kosten verurteilt wurde (Ausgangsverfahren).
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