Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 2020 durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage des Bestehens eines gesetzlichen Widerrufsrechts bei Kilometerleasingverträgen, namentlich die analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB im Hinblick auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordere. Diese Klärung ist mit dem grundlegenden Urteil des Senats vom 24. Februar 2021 (
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
a) Der Senat hat, was die Revision nicht in Zweifel zieht, bei Kilometerleasingverträgen das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts nach § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB analog ebenso wie ein Umgehungsgeschäft nach § 511 BGB aF (heute § 512 BGB) verneint.
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