BGH - Beschluss vom 17.03.2021
VIII ZR 329/20
Normen:
ZPO § 552a;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 215/19
OLG Hamm, vom 09.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I-30 U 44/20

Gesetzliches Widerrufsrecht bei Kilometerleasingverträgen

BGH, Beschluss vom 17.03.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 329/20

DRsp Nr. 2021/7971

Gesetzliches Widerrufsrecht bei Kilometerleasingverträgen

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 2020 durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 552a;

Gründe

1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage des Bestehens eines gesetzlichen Widerrufsrechts bei Kilometerleasingverträgen, namentlich die analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB im Hinblick auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordere. Diese Klärung ist mit dem grundlegenden Urteil des Senats vom 24. Februar 2021 (VIII ZR 36/20, juris, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) erfolgt, weswegen die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision nicht mehr vorliegen.

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

a) Der Senat hat, was die Revision nicht in Zweifel zieht, bei Kilometerleasingverträgen das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts nach § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB analog ebenso wie ein Umgehungsgeschäft nach § 511 BGB aF (heute § 512 BGB) verneint.