Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Juli 2020 durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage des Bestehens eines gesetzlichen Widerrufsrechts bei Kilometerleasingverträgen, namentlich die analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, von grundsätzlicher Bedeutung sei und insoweit auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordere. Diese Klärung ist mit dem grundlegenden Urteil des Senats vom 24. Februar 2021 (
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