OLG Stuttgart - Urteil vom 14.02.2008
2 U 73/07
Normen:
BGB § 249 ; BGB § 280 ; BGB § 421 ; BGB § 426 Abs. 1 ; BGB §§ 631 ff ;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 416/06

Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Sonderfachmanns - hier: Statiker - gegen den Architekten

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.02.2008 - Aktenzeichen 2 U 73/07

DRsp Nr. 2008/5880

Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Sonderfachmanns - hier: Statiker - gegen den Architekten

»1. Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Sonderfachmanns (hier: Statiker) gegen den Architekten setzt voraus, dass dem Architekten ein für den festgestellten konkreten Schaden mitursächlicher Vertragsverstoß in Form eines Planungs- oder Überwachungsfehlers anzulasten ist. 2. Grundsätzlich schuldet der Architekt dem Bauherrn die Vorlage einer Planung, die für den Sonderfachmann so eindeutig ist, dass sie die diesem gestellte Aufgabe zweifelsfrei erkennen lässt. 3. Bei einem Planinhalt, der ansonsten einer Wohnnungstrennwand entspricht, liegt kein ausreichender Hinweis auf eine bloße Raumtrennwand darin, dass die fraglichen Räumlichkeiten keine Küche aufweisen. Gleiches gilt für die Planung von schalltechnisch nicht entkoppelten Sparren. 4. Die Ansprüche auf Schadensersatz wegen Schallschutzmangels aufgrund planwidriger Mauerdichte-Berechnung des Statikers einerseits und schalltechnisch nicht entkoppelter Sparren andererseits beruhen auf unterschiedlichen Mängeln und fallen daher nicht ins Gesamtschuldverhältnis. 5. Die Pflicht des Architekten zur Überprüfung der Arbeit des Statikers erstreckt sich zwar auch darauf, ob von technischen Vorgaben abgewichen wurde, sie umfasst aber nur die Kontrolle bezüglich grundlegender und offensichtlicher Fehler.«