VGH Hessen - Beschluss vom 05.02.2015
4 B 1756/14.N
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 7; BauNVO § 4; BauNVO § 6; BauNVO § 10;
Fundstellen:
BauR 2015, 1101
DÖV

Geringfügige Zunahme des Verkehrslärms bei voraussichtlicher Zunahme von bis zu 200 Fahrzeugbewegungen am Tag durch ein Bauvorhaben; Planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der jeweiligen Grenzwerte; Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen wohnlicher und gewerblicher Nutzung

VGH Hessen, Beschluss vom 05.02.2015 - Aktenzeichen 4 B 1756/14.N

DRsp Nr. 2015/6367

Geringfügige Zunahme des Verkehrslärms bei voraussichtlicher Zunahme von bis zu 200 Fahrzeugbewegungen am Tag durch ein Bauvorhaben; Planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der jeweiligen Grenzwerte; Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen wohnlicher und gewerblicher Nutzung

1.) Eine voraussichtliche Zunahme von bis zu 200 Fahrzeugbewegungen am Tag durch ein Vorhaben führt in der Regel nur zu einer geringfügigen Zunahme des Verkehrslärms und muss nicht eigens in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt werden.2.) Die Zulassung zweier Bürogebäude in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO im Wege der Ausnahme, denen ein Wohngebäude gegenübersteht, prägt das Gebiet quantitativ und qualitativ und stellt das Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen wohnlicher und gewerblicher Nutzung auf den Kopf.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 1. zu 3/10, die Antragstellerin zu 2. zu 1/10 und die Antragsteller zu 3.-5. jeweils zu 1/5 zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 50.000,-- €.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 7; BauNVO § 4; BauNVO § 6; BauNVO § 10;

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Wege einer beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrolle (Az. 4 C 1715/14.N) gegen den Bebauungsplan Nr. 6 "An der Allee" der Antragsgegnerin.