OVG Hamburg - Beschluss vom 27.01.2022
5 Bf 349/21.Z
Normen:
RBStV § 4 Abs. 1; RBStV § 4 Abs. 6 S. 1; VwGO § 188 S. 2;
Fundstellen:
D_V 2022, 476
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 15.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1126/20

Gerichtskostenfreiheit der Rechtsstreitigkeiten über die Befreiung von Rundfunkbeiträgen als Angelegenheiten der Fürsorge

OVG Hamburg, Beschluss vom 27.01.2022 - Aktenzeichen 5 Bf 349/21.Z

DRsp Nr. 2022/4605

Gerichtskostenfreiheit der Rechtsstreitigkeiten über die Befreiung von Rundfunkbeiträgen als Angelegenheiten der Fürsorge

Rechtsstreitigkeiten über die Befreiung von Rundfunkbeiträgen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 6 RBStV sind gemäß § 188 Satz 2 VwGO als Angelegenheiten der Fürsorge gerichtskostenfrei.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. November 2021 wird verworfen.

Das Zulassungsverfahren ist gerichtskostenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

RBStV § 4 Abs. 1; RBStV § 4 Abs. 6 S. 1; VwGO § 188 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV).

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage, gerichtet auf die Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 8. Januar 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2020 sowie die Verpflichtung des Beklagten, den Kläger gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, mit Urteil vom 15. November 2021, dem Kläger zugestellt am 20. November 2021, abgewiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich der am 14. Dezember 2021 eingegangene Antrag des nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.