OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.04.2021
16 B 484/21
Normen:
VwGO § 188 S. 1 und S. 2 Hs. 1; ContStifG § 12; ContStifG § 13;
Fundstellen:
DÖV 2021, 860
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 16.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 59/21

Gerichtskostenfreies Verfahren über eine Angelegenheit der Fürsorge in Verfahren des Conterganstiftungsrechts; Streitigkeit betreffend die Erfüllung der Voraussetzungen des Conterganstiftungsgesetzes (ContStifG) bei Förderung oder Durchführung eines Forschungs- oder Erprobungsvorhabens durch die Conterganstiftung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2021 - Aktenzeichen 16 B 484/21

DRsp Nr. 2021/8016

Gerichtskostenfreies Verfahren über eine Angelegenheit der Fürsorge in Verfahren des Conterganstiftungsrechts; Streitigkeit betreffend die Erfüllung der Voraussetzungen des Conterganstiftungsgesetzes (ContStifG) bei Förderung oder Durchführung eines Forschungs- oder Erprobungsvorhabens durch die Conterganstiftung

In Verfahren des Conterganstiftungsrechts ist ein nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreies Verfahren über eine Angelegenheit der Fürsorge (§ 188 Satz 1 VwGO) nicht nur gegeben, wenn Streitgegenstand ein Anspruch auf Leistungen nach §§ 12 und 13 ContStifG ist, sondern auch, wenn streitig ist, ob die Förderung oder Durchführung eines Forschungs- oder Erprobungsvorhabens durch die Conterganstiftung die Voraussetzungen des Conterganstiftungsgesetzes erfüllt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

VwGO § 188 S. 1 und S. 2 Hs. 1; ContStifG § 12; ContStifG § 13;

Gründe