OVG Saarland - Beschluss vom 09.01.2013
2 B 299/12
Normen:
VwGO § 80a Abs. 2; VwGO § 80a Abs. 3 S. 1; LBO § 7; LBO § 82 Abs. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarlouis, vom 13.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 788/12

Gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines drittbegünstigenden belastenden Verwaltungsakts auf Antrag des Dritten

OVG Saarland, Beschluss vom 09.01.2013 - Aktenzeichen 2 B 299/12

DRsp Nr. 2013/1450

Gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines drittbegünstigenden belastenden Verwaltungsakts auf Antrag des Dritten

Die gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines drittbegünstigenden belastenden Verwaltungsakts auf Antrag des Dritten (§ 80a Abs. 2 und 3 Satz 1 VwGO) setzt voraus, dass erstens der Verwaltungsakt, dessen sofortige Durchsetzung begehrt wird, rechtmäßig ist, zweitens der durch ihn begünstigte Dritte einen subjektiven Anspruch auf seinen Erlass hat und dass dieser drittens ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung gegebenenfalls unter Einsatz von Verwaltungszwang geltend machen kann. Unter dem zuletzt genannten Aspekt kann von einem überwiegenden Nachbarinteresse am Sofortvollzug bauaufsichtsbehördlicher Anordnungen in aller Regel nicht ausgegangen werden, wenn es sich dabei um eine Beseitigungsanordnung auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 LBO 2004 handelt, deren Befolgung einen irreparablen Verlust der Bausubstanz zur Folge hat. Das gilt nicht für eine ohne Substanzverlust zu bewerkstelligende Beseitigung gelagerter Gegenstände. Hier entspricht der materielle Regelungsgehalt des Verwaltungsakts letztlich dem einer Nutzungsuntersagung hinsichtlich des konkreten Standortes für die Lagerung. Die Anordnung der "Beseitigung" enthält in den Fällen ein dauerhaftes Verbot entsprechender künftiger Ablagerungen.