BVerwG - Urteil vom 17.02.2021
7 C 7.19
Normen:
4. BImSchV § 1 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 566
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3005/18
OVG Rheinland-Pfalz, vom 28.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 10060/19

Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen zur Herstellung von Süßgetränken; Verwendung von Mineralwasser und pflanzlichen Zusatzstoffen mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen oder mehr je Tag

BVerwG, Urteil vom 17.02.2021 - Aktenzeichen 7 C 7.19

DRsp Nr. 2021/8271

Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen zur Herstellung von Süßgetränken; Verwendung von Mineralwasser und pflanzlichen Zusatzstoffen mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen oder mehr je Tag

Anlagen zur Herstellung von Süßgetränken unter Verwendung von Mineralwasser und pflanzlichen Zusatzstoffen mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen oder mehr je Tag sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anhang 1 Nr. 7.34.2 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. August 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

4. BImSchV § 1 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Die Klägerin betreibt seit der Zeit vor Mai 2013 Anlagen zur Abfüllung von Mineralwasser, die sie auch dazu nutzt, Süßgetränke herzustellen, indem dem Mineralwasser pflanzliche Zusatzstoffe hinzugefügt werden. Die maximale Produktionskapazität für die Süßgetränkeherstellung liegt bei etwa 720 Tonnen pro Tag, wobei 612 Tonnen Mineralwasser etwa 108 Tonnen Zusatzstoffe hinzugefügt werden.