Das klagende Land (künftig: Kläger) verlangt von der Beklagten anteilige Rückzahlung von geleistetem Werklohn.
Der Kläger beauftragte die Beklagte 1992 mit Starkstrominstallationsarbeiten sowie 1995 mit Arbeiten im Bereich von Starkstrom- und Nachrichtentechnik in einem Finanzamt. Die Ausschreibung und Vergabe beider Aufträge enthält jeweils eine Lohngleitklausel, deren Regelungen auszugsweise wie folgt lauten:
"3. Bei Änderung des maßgebenden Lohns um jeweils 1 Pfennig/Stunde wird die Vergütung für die nach dem Wirksamwerden der Änderung zu erbringenden Leistungen um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Änderungssatz erhöht oder vermindert ..."
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