BGH - Urteil vom 08.06.2006
VII ZR 13/05
Normen:
BGB § 631 Abs. 1 ; WährG § 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1222
BGHZ 168, 96
BauR 2006, 1461
MDR 2006, 1342
NJW 2006, 2978
NZBau 2006, 571
WM 2006, 1502
ZIP 2007, 135
ZfBR 2006, 665
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 23.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 51/04
LG Stuttgart, vom 24.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 282/03

Genehmigungsbedürftigkeit einer Lohngleitklausel

BGH, Urteil vom 08.06.2006 - Aktenzeichen VII ZR 13/05

DRsp Nr. 2006/19360

Genehmigungsbedürftigkeit einer Lohngleitklausel

»a) Eine Lohngleitklausel in Form einer sogenannten "Pfennigklausel" bedarf als Kostenelementeklausel keiner Genehmigung nach § 3 WährG, wenn sich grundsätzlich nur die entstehenden Lohnkostenveränderungen auf den Werklohn auswirken.b) Haben die Vertragsparteien eine nicht genehmigungsfreie Lohngleitklausel vereinbart, verhält sich der Auftraggeber nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er über die Anpassung der Änderungssätze hinaus unter Berufung auf eine vereinbarte Bagatell- und Selbstbeteiligungsklausel eine Selbstbeteiligung des Auftragnehmers an den Lohnerhöhungen verlangt.«

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1 ; WährG § 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Das klagende Land (künftig: Kläger) verlangt von der Beklagten anteilige Rückzahlung von geleistetem Werklohn.

Der Kläger beauftragte die Beklagte 1992 mit Starkstrominstallationsarbeiten sowie 1995 mit Arbeiten im Bereich von Starkstrom- und Nachrichtentechnik in einem Finanzamt. Die Ausschreibung und Vergabe beider Aufträge enthält jeweils eine Lohngleitklausel, deren Regelungen auszugsweise wie folgt lauten:

"3. Bei Änderung des maßgebenden Lohns um jeweils 1 Pfennig/Stunde wird die Vergütung für die nach dem Wirksamwerden der Änderung zu erbringenden Leistungen um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Änderungssatz erhöht oder vermindert ..."